Satzung
aufgestellt: Bottrop-Kirchhellen am 27.11.1985
geändert: Bottrop-Kirchhellen am 25.03.1999
geändert: Bottrop-Kirchhellen am 21.03.2002
geändert: Bottrop-Kirchhellen am 27.03.2014
§1
- Der "Bürgerverein Hof Jünger Kirchhellen", im folgenden Verein genannt, wurde am 27.11.1985 gegründet.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop-Kirchhellen und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bottrop eingetragen werden. Danach trägt er den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung.
- Der Verein ist eine auf Pflege, Erhaltung und Entwicklung dörflicher Kulturgüter ausgerichtete und selbstlos tätige Organisation und verfolgt keine wirtschaftlichen und politischen Zwecke. Er hat sich zur besonderen Aufgabe gemacht,
- den Hof Jünger instand zu setzen, zu erhalten und satzungsgemäß zu nutzen,
- das Umfeld im Sinne einer Sicherung, Pflege und Darstellung dörflichen und heimatkundlichen Charakters mitzugestalten,
- Kunst und Kultur zu fördern
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
- Mitglied kann jeder werden, der an den Zielen des Vereins interessiert ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes ist die schriftliche Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zulässig, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
- Auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Gesellschaften oder Vereine können Mitglied werden.
§ 4
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Streichung aus der Mitgliederliste.
- Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch Anzeige an den Vorstand und befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.
- Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Betroffenen umgehend mitzuteilen. Geht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung beim Vorstand des Vereins kein Widerspruch ein, ist die Mitgliedschaft erloschen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
§ 5
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 6
- Die Mitgliederversammlung ist das letztentscheidende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung befindet u.a. über die inhaltliche und organisatorische Arbeit des Vereins, sie beschließt die Beitragshöhe und die Mittelverwendung (Budget), sie wählt den Vorstand jeweils auf zwei Jahre.
- Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind:
- Arbeitsbericht des Vorstandes,
- Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Verschiedenes
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 10 % der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen unter Angabe des Grundes.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Die Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7
- Der Vorstand setzt sich aus 11 Mitgliedern zusammen:
- dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer
- und fünf Beisitzern.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern.
§ 8
- Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu verwirklichen; er führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungs-mäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Der Vorstand im Sinne § 26 Abs. 2 BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer.
Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter mit einem weiteren Mitglied dieses Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9
- Aus dem Kreis der Mitglieder kann ein Beirat gebildet werden, der den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben berät und unter-stützt. Im Beirat können Fachgruppen gebildet werden, die sich besonderer Themenschwerpunkte annehmen. Im Beirat können auch Persönlichkeiten, die nicht Mitglieder des Vereins sind, um Mitarbeit gebeten werden, wenn von ihnen ein besonderer Beitrag zur Förderung des Vereins zu erwarten ist. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand bestellt und abberufen.
§ 10
- 1. Es wird ein Vereinsbeitrag als Jahresbeitrag vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über Ermäßigungen und Beitragsfreistellungen in Sonderfällen befindet der Vorstand. Die Beitragseinkünfte werden ausschließlich für Vereins-ziele verwandt. Die Mittelverwendung (Jahresrechnung und Kasse) ist jährlich von zwei Kassenprüfern, die die Mitgliederversammlung wählt, zu prüfen.
§ 11
- 1. Die Auflösung des Vereins geschieht auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ist die Versammlung mit dem Zweck der Auflösung nicht beschlußfä-hig, so beruft der Vorstand binnen Monatsfrist eine neue Versammlung ein, die auf jeden Fall beschlußfähig ist und mit 3/4 Stimmenmehrheit der Anwesenden Mitglieder entscheidet.
§ 12
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bottrop, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung kultureller Zwecke im Ortsteil Kirchhellen zu verwenden hat.